Allgemeine Geschäftsbedingungen der Neonlichtung Interactive UG (haftungsbeschränkt) & Co. KG

Stand 01.05.2011. Ersetzt alle vorigen Versionen.

Die nachfolgenden Geschäftsbedingungen gelten für alle zwischen Neonlichtung und dem Kunden abgeschlossenen Verträge. Sie gelten gegenüber Unternehmern auch für alle künftigen in Geltung, soweit die Bedingungen des Kunden die nachstehenden Punkte nicht regeln.

1. Leistungen und Nebenleistungen

1. Die von Neonlichtung zu erbringenden Leistungen sind in der Auftragsbestätigung oder einem vom Kunden freigegebenen Angebot von Neonlichtung festgelegt. Ergänzend gelten diese Geschäftsbedingungen. Im Rahmen des Auftrags besteht für Neonlichtung Gestaltungsfreiheit. Sieht der Auftrag Zwischenpräsentationen vor, sind die dabei vereinbarten Festlegungen für die weitere Ausführung durch Neonlichtung verbindlich.

2. Neonlichtung übergibt dem Kunden alle Daten, die dieser zur Nutzung der von Neonlichtung erbrachten Leistungen benötigt, mittels eines einvernehmlich festgelegten Datenformats und -trägers. Fehlt eine solche Festlegung, ist Neonlichtung zu sachgerechter Auswahl berechtigt.

3. Der Auftragnehmer darf von Neonlichtung bereitgestellte Datenträger, Dateien und Daten nur nach Einwilligung von Neonlichtung verändern. Neonlichtung haftet nicht für Fehler an Datenträgern, Dateien und Daten, die beim Datenimport auf das System des Kunden entstehen.

4. Gefahr und Kosten des Transports von Datenträgern, Dateien und Daten online und offline trägt der Kunde.

2. Mitwirkung des Kunden

1. Der Kunde stellt Neonlichtung alle Inhalte, Unterlagen und Vorlagen, die für die Durchführung des Auftrages entsprechend der vereinbarten Konzeption nötig sind, zum Beginn der vereinbarten Erstellungsphase zur Verfügung, insbesondere Texte, Fotos, Logos, Grafiken, Filme, Musikstücke etc. Umfasst der Auftrag die Erstellung von Homepages, weist der Kunde einzelnen Webseiten einen Titel sowie Schlüsselwörter und Beschreibungen zu, damit Neonlichtung diese als Metatags berücksichtigen kann.

2. Der Kunde ist für die inhaltliche Richtigkeit und Vollständigkeit der Inhalte, Unterlagen und Vorlagen verantwortlich. Er versichert, dass er zur Verwendung aller Neonlichtung übergebenen Inhalte, Unterlagen und Vorlagen berechtigt ist und dass diese von Rechten Dritter frei sind. Sollte er entgegen dieser Versicherung nicht zur Verwendung berechtigt oder sollten die Inhalte, Unterlagen und Vorlagen nicht frei von Rechten Dritter sein, stellt der Kunde Neonlichtung im Innenverhältnis von allen Ersatzansprüchen Dritter und den Kosten der Rechtsverteidigung frei. Die Freistellungsverpflichtung entfällt, sofern der Kunde nachweist, dass ihn kein Verschulden trifft.

3. Der Kunde übergibt Inhalte, Unterlagen und Vorlagen in den zwischen Neonlichtung und dem Kunden vereinbarten Formaten. Bei Übergabe in anderen Formaten kann Neonlichtung Konvertierungsarbeiten gesondert berechnen. Fehlt eine Vereinbarung, kann der Kunde ein übliches Format wählen.

4. Zeigt Neonlichtung den Abschluss eines der vereinbarten Leistungsschritte an und stellt die Leistung bereit, übermittelt der Kunde unverzüglich, spätestens aber innerhalb von fünf Werktagen eine Freigabe/Abnahme oder eine nachvollziehbare Anweisung zur Änderung der Leistungen.

5. Verzögert sich die Durchführung des Auftrags aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, so kann Neonlichtung eine angemessene Erhöhung der Vergütung verlangen. Das Recht von Neonlichtung, einen weitergehenden Schaden geltend zu machen, bleibt unberührt.

3. Fremdleistungen

1. Neonlichtung ist berechtigt, die zur Auftragserfüllung notwendigen Fremdleistungen im Namen und für Rechnung des Kunden zu bestellen. Der Kunde ist verpflichtet, Neonlichtung hierzu schriftliche Vollmacht zu erteilen.

2. Soweit Neonlichtung bei Ausführung eines Auftrags im Einzelfall Verträge über Fremdleistungen im eigenen Namen und für eigene Rechnung abschließt, stellt der Kunde Neonlichtung im Innenverhältnis von sämtlichen Verbindlichkeiten frei, die sich aus dem Vertragsabschluss ergeben, insbesondere von der Verpflichtung zur Zahlung des Entgelts für die Fremdleistung.

4. Vergütung, Fälligkeit, Verzug

1. Vereinbarte Vergütungen sind Nettobeträge, zahlbar zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer und ohne Abzug oder Skonto.

2. Sind für ein Projekt Teilleistungen vereinbart, so sind mit der jeweiligen Teilabnahme die festgelegten Teilvergütungen fällig. Fehlt eine Vereinbarung über die Höhe der Teilvergütungen, ist mit der ersten Teilabnahme wenigstens die Hälfte der Gesamtvergütung fällig. Sind keine Teilleistungen vereinbart, ist die Vergütung mit Abnahme der Leistungsergebnisse fällig.

3. Wird die Projektvergütung nach Stunden berechnet, rechnet Neonlichtung unter Vorlage der Stundenerfassung ab; bei Projekten mit Laufzeiten über einen Monat erfolgen monatliche Zwischenabrechnungen. Dabei gilt folgender Standard-Stundensatz: 80€.

4. Ist eine Pauschalvergütung vereinbart, berechnet Neonlichtung Mehrleistungen, die aufgrund von Änderungswünschen des Auftraggebers oder durch unvorhergesehene und nicht von Neonlichtung zu vertretende Umstände notwendig werden, entsprechend Ziffer 4.3.

5. Auslagen (z.B. Kurierkosten, Fremdleistungen), die zur Erfüllung des Auftrags notwendig sind, erstattet der Kunde an Neonlichtung nach Vorlage der Rechnungen. Überschreitet das für eine Fremdleistung zahlbare Entgelt einen Betrag von 1.000 € netto, erhebt Neonlichtung einen Bearbeitungsaufschlag für die Betreuung in Höhe von 15% des Nettoentgelts.

6. Bei ausbleibender Zahlung kommt der Kunde vierzehn Tage nach Rechnungszugang in Verzug. Neonlichtung ist berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem Basiszins (§ 247 BGB) zu berechnen. Ist der Kunde Verbraucher, steht ihm der Nachweis offen, dass der Verzugsschaden nicht höher als 5% über dem Basiszins liegt.

5.  Urheberrechte und Nutzungsrechte

1. Die von Neonlichtung erbrachten gestalterischen Leistungen werden im Verhältnis zum Kunden als urheberrechtlich geschützt betrachtet, selbst wenn im Einzelfall die erforderliche Schutzhöhe nach § 2 UrhG nicht erreicht sein sollte. Neonlichtung räumt dem Kunden an den erbrachten Leistungen die für den jeweiligen Verwendungszweck erforderlichen Nutzungsrechte ein. Soweit nichts anderes vereinbart ist, wird nur ein einfaches Nutzungsrecht eingeräumt.

2. Nutzungsrechte gehen erst nach vollständiger Zahlung der Vergütung auf den Kunden über. Er ist nur nach schriftlicher Einwilligung von Neonlichtung zur Weitergabe von Nutzungsrechten an Dritte berechtigt.

3. Soweit Vertragsgegenstand die Erstellung von Websites ist, räumt Neonlichtung dem Auftraggeber lediglich das räumlich und zeitlich unbeschränkte Recht der öffentlichen Zugänglichmachung (§ 19a UrhG) ein. Andere Nutzungen, insbesondere die Vervielfältigung und/oder Verbreitung der Website oder von Teilen daraus (mit Ausnahme der vom Auftraggeber selbst zur Verfügung gestellten Werke) in gedruckter Form bedürfen einer vorherigen schriftlichen Einwilligung von Neonlichtung und werden zusätzlich vergütet. Für erneute oder zusätzliche Nutzungen ohne Einwilligung von Neonlichtung ist über die für die jeweilige Nutzung angemessene Vergütung hinaus eine Vertragsstrafe in Höhe von 100 Prozent dieser Vergütung zu zahlen.

4. Neonlichtung hat das Recht, im Rahmen der üblichen Eigenwerbung in eigenen Medien auf ihre Mitwirkung an der Erstellung hinzuweisen. Neonlichtung ist ferner berechtigt, ihre Urheberbezeichnung auf von Neonlichtung gestalteten Kunden-Websites anzubringen sowie einen Hinweis mit einem Link zur eigenen Website von Neonlichtung. Verletzt der Kunde das Recht auf Namensnennung, ist er verpflichtet, Neonlichtung zusätzlich zu der für die erbrachten Leistungen geschuldeten Vergütung eine Vertragsstrafe in Höhe von 100 Prozent dieser Vergütung zu zahlen. Davon unberührt bleibt das Recht von Neonlichtung, bei konkreter Schadensberechnung einen höheren Schaden geltend zu machen.

5. Für Änderungen und Bearbeitungen von grafischen Gestaltungen, z.B. von Websites, ist vorherige schriftliche Einwilligung von Neonlichtung erforderlich. Änderungen und Bearbeitungen der Inhalte von Websites, insbesondere Aktualisierungen von Texten, Bildern, Grafiken und Tabellen sowie technische Veränderungen, bedürfen keiner Einwilligung.

6. Will der Kunde in Bezug auf die Leistungen von Neonlichtung formale Schutzrechte (z.B. Marken) zur Eintragung in ein amtliches Register anmelden, bedarf er dazu der vorherigen schriftlichen Einwilligung von Neonlichtung.

6. Präsentationen, Konzeptschutz

1. Stellt Neonlichtung dem Kunden Ideen oder Konzepte im Rahmen einer Präsentation vor, verbleiben alle Rechte an diesen Inhalten bei Neonlichtung, wenn es nicht zu einer Vereinbarung über die Realisierung kommt. Der Kunde wird nach der Präsentation innerhalb einer Frist von zwei Wochen über Umsetzung der Ideen bzw. Konzepte entscheiden. Entscheidet sich der Kunde für eine Realisierung durch Dritte, ist er zur Zahlung eines von Neonlichtung festzulegenden angemessenen Honorars verpflichtet. In diesem Fall sieht Neonlichtung davon ab, die Ideen bzw. Konzepte Dritten zur Verfügung zu stellen oder auszuwerten.

2. Entscheidet sich der Kunde gegen eine Auswertung, wird er die Ideen bzw. Konzepte oder deren Teile auch später nicht verwenden und sie Dritten gegenüber geheim halten. Der Kunde ist verpflichtet, für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen diese Unterlassungs- und Geheimhaltungspflicht eine Vertragsstrafe in Höhe von 200% der für die Überlassung der Ideen bzw. Konzepte angemessenen Vergütung an Neonlichtung zu zahlen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadensersatzanspruchs durch Neonlichtung bleibt hiervon unberührt. Ansprüche auf Honorar, Vertragsstrafe und Schadensersatz bestehen nicht, wenn der Kunde nachweist, dass ihm die wesentlichen Elemente der Ideen bzw. Konzepte bereits vor Präsentation bekannt waren.

7. Kündigung

1. Neonlichtung kann den Vertrag kündigen, wenn der Auftraggeber insolvent wird oder seinen Verpflichtungen zur Leistung von Abschlagszahlungen auch nach Mahnung nicht fristgemäß nachkommt.

2. Soweit ein Vertrag Dauerleistungen für Websites (z.B. Pflege) betrifft, kann er von beiden Seiten mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalendervierteljahres gekündigt werden.

8. Gewährleistung

1. Neonlichtung erstellt Websites so, dass sie nach dem gegenwärtigen Stand der Technik auf den üblichen Browsern zügig und vollständig aufgebaut werden. Neonlichtung trägt keine Gewähr dafür, dass die Website auch bei technischen Veränderungen, die nicht von Neonlichtung vorgenommen werden, einwandfrei aufgebaut wird. Bei Änderungen und Anpassungen an neue Standards gewährleistet Neonlichtung nicht, dass die Website auch auf älteren Browsern einwandfrei funktioniert.

2. Mit der Abnahme des Werkes und/oder der Freigabe von Entwürfen übernimmt der Kunde die Verantwortung für die Richtigkeit von Text und Bild. Insoweit entfällt die Gewährleistung von Neonlichtung.

3. Der Kunde ist verpflichtet, die von Neonlichtung erbrachte Leistung nach Erhalt unverzüglich zu untersuchen und eventuelle Mängel gegenüber Neonlichtung zu rügen. Der Kunde übermittelt Rügen von offensichtlichen Mängeln schriftlich innerhalb von fünf Werktagen nach Bereitstellung, Rügen nicht offensichtlicher Mängel innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach dem Erkennen des Mangels. Die Frist wird durch rechtzeitige Absendung der Rüge gewahrt. Nach Verstreichen der Untersuchungs- und Rügefrist gilt die Leistung von Neonlichtung hinsichtlich des Mangels als genehmigt.

4. Neonlichtung ist im Rahmen der Nacherfüllung in keinem Fall zur Neuherstellung verpflichtet. Wünscht der Kunde Nachbesserung, hat er dies schriftlich unter Einräumung einer Nachbesserungsfrist von mindestens zwei Wochen zu verlangen. Schlägt die Nachbesserung sowie ein zweiter Nachbesserungsversuch fehl, steht dem Kunden das Recht zu, nach seiner Wahl zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten.

9. Haftung

1. Neonlichtung haftet bei einer Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) durch ihre Erfüllungsgehilfen und für Schäden an Leben, Körper und Gesundheit von Personen auch bei leichter Fahrlässigkeit nach den gesetzlichen Bestimmungen. Für andere Schäden haftet Neonlichtung nur bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten. Ansprüche wegen der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten sind auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt. Dieser beträgt höchstens das Fünffache des Auftragswertes.

2. Ansprüche des Kunden, die sich aus einer Pflichtverletzung von Neonlichtung oder ihrer Erfüllungsgehilfen ergeben, verjähren ein Jahr nach der Abnahme. Davon ausgenommen sind Schadensersatzansprüche, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von Neonlichtung oder ihrer Erfüllungsgehilfen beruhen, ferner Schadensersatzansprüche wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, auch soweit sie auf einer leicht fahrlässigen Pflichtverletzung von Neonlichtung oder ihrer Erfüllungsgehilfen beruhen; für diese Schadensersatzansprüche gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.

3. Neonlichtung haftet für die Zulässigkeit und Rechtsbeständigkeit von Domains nur bei entsprechender ausdrücklicher Verpflichtung und wenn die Beschaffung und Anmeldung der Domain wesentlicher Vertragsinhalt ist.

4. Neonlichtung haftet nicht für die urheber-, geschmacksmuster- oder markenrechtliche Schutz- oder Eintragungsfähigkeit von Entwürfe oder Leistungen, die sie dem Kunden zur Nutzung überlässt. Geschmacksmuster-, Patent- oder Markenrecherchen hat der Kunde selbst und auf eigene Rechnung durchzuführen.

5. Neonlichtung haftet nicht für die rechtliche, insbesondere wettbewerbs- marken- und urheberrechtliche Zulässigkeit der vorgesehenen Nutzung. Neonlichtung wird jedoch den Kunden auf eventuelle rechtliche Risiken hinzuweisen, sofern diese Neonlichtung bei der Durchführung des Auftrags bekannt werden.

10. Schlussbestimmungen

1. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Auftrag ist Hamburg, soweit der Kunde Unternehmer ist, keinen allgemeinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland hat oder nach Vertragsabschluss seinen Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland verlegt.2. Auf das Vertragsverhältnis ist Deutsches Recht anwendbar, mit Ausnahme des UN-Kaufrechts und der Verweisungsvorschriften des Internationalen Privatrechts.

Ist eine der vorstehenden Geschäftsbedingungen unwirksam, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Geschäftsbedingungen nicht.